Wirtschafts Woche 30 – 24.07.2006
Seite 89 - Fragen der Arbeitgeber – Sozialpläne sind das eine. Dank ihnen müssen oft die Leistungsträger gehen. Wie aber wird man schwer kündbare Minderleister los?
Helmut Naujoks, Fachanwalt für Arbeitrecht: Drei Strategien sind möglich.
Erstens: Der Arbeitgeber kündigt dem Mitarbeiter verhaltensbedingt. Das gelingt oft. Ein Unternehmen, das Lebensmittel produziert, übernahm einen Wettbewerber, Es stellte sich heraus, dass eine Führungskraft, 57 Jahre alt und seit 20 Jahren im Betrieb, über längere Zeit massiv gegen Hygienevorschriften verstoßen hat. Noch vor Abschluss der Fusionsphase wurde dem Arbeitnehmer fristlos gekündigt.
Zweitens: Der Arbeitgeber geht mit aller Härte vor. Er kündigt ebenfalls verhaltensbedingt und reicht zudem eine Schadensersatzklage ein. Wer als Arbeitnehmer grob fahrlässig Fehler begeht und dem Arbeitgeber Schaden zufügt, haftet.
So übernahm ein Brauereibetrieb im Rahmen einer Fusion einen Vertriebsleiter, der für das US-Geschäft zuständig war und sich landespolitisch engagierte. Als Vertreter seiner Partei hielt er ein Fernsehinterview und beleidigte den neuen Arbeitgeber als “Heuschrecke”. Dieser reichte eine Schadensersatzklage wegen Imageschädigung in Höhe von einer Million Euro beim Arbeitsgericht ein. Vier Wochen später wurde der Aufhebungsvertrag unterzeichnet.
Drittens: betriebsbedingte Kündigung. Sie ist oft Erfolg versprechender. Beispiel: Ein Einzelhändler fusioniert mit einer Firma, deren Filialleiter als Minderleister bewertet werden. Das Aufgabenfeld “Filialleiter” wird gestrichen. Die Geschäftsleitung übernimmt künftig die Aufgaben und kündigt den Minderleistern.